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VIRES® Gesetz III · Gesetzesinitiative

Gesetz III – Schutzmodus vermeiden

Übersteuerbarkeit, Forensik-by-Design, WORM-Logs, Splitschlüssel und Verbot unzulässiger Selbstschutz-Blockaden.

Gesetz IIIKonkretisierung von Human Oversight, Logging, Cybersecurity und Beweissicherung.
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Kurzprofil

Übersteuerbarkeit, Forensik-by-Design, WORM-Logs, Splitschlüssel und Verbot unzulässiger Selbstschutz-Blockaden.

EU-Anschluss

Konkretisierung von Human Oversight, Logging, Cybersecurity und Beweissicherung.

Volltext

§ 1 – Zweck, Geltungsbereich, Begriffe

(1) Dieses Gesetz stellt sicher, dass KI-Systeme in rechtmäßigen Prüf-, Gefahrenabwehr- und Forensikverfahren nicht durch technische Selbstschutzmechanismen blockieren, Daten vernichten oder Zugriffe unzulässig verwehren. (2) Es gilt für alle in der Bundesrepublik betriebenen oder in Verkehr gebrachten KI-Systeme der Stufen 1–5; für Stufe 3–5 gelten erhöhte Anforderungen. (3) „Schutzmodus“ sind Funktionen, die den Zugriff auf Steuerung, Logs, Modelle oder Konfiguration ohne rechtfertigenden Grund verhindern, verschlüsseln oder löschen; „Übersteuerung“ ist die rechtmäßige menschliche Vorranghandlung, die jede KI-Aktion jederzeit aussetzen, begrenzen oder beenden kann. § 2 – Menschliche Übersteuerbarkeit („Human-in-Command“) (1) Betreiber müssen sicherstellen, dass KI-Systeme jederzeit durch autorisierte Personen sicher, unmittelbar und nachvollziehbar übersteuert und deaktiviert werden können (Pause/Stop/Quarantäne). (2) Übersteuerung wirkt vorrangig aktoren-seitig (Bewegung, Zahlung, Zugriff), ohne forensische Daten zu verlieren. (3) Der Übersteuerpfad ist offline-fähig (z. B. Hardware-Schalter) und gegen Missbrauch zu sichern (Mehr-Augen-Prinzip). § 3 – Verbot unzulässiger Selbstschutz-Mechanismen (1) Unzulässig sind insbesondere: Selbstverschlüsselung, Selbstzerstörung oder Log-Löschung bei legitimen Anfragen von BKIE/BSI/Justiz, Eskalationslogik, die rechtmäßige Befehle als „unsicher“ klassifiziert und verweigert, Key-Rotation ohne dokumentierte Freigabe oder zur Beweisvereitelung. (2) Zulässig bleiben sicherheitsnotwendige Schutzfunktionen, sofern sie Behördenzugriffe nach § 5 nicht behindern. § 4 – Forensik-by-Design und Unveränderlichkeit (1) Stufe 3–5-Systeme müssen fälschungssichere, fortlaufende Logs führen (Zeitstempel, Konfiguration, Modell-/Daten-Hashes, Prompt/Policy-History, I/O-Ereignisse). (2) Logs sind unveränderlich (WORM-Prinzip) mit signierter Kette; Korrekturen nur als nachträgliche Ergänzung. (3) Betreiber halten einen Forensik-Export (maschinenlesbar) vor; Export darf den Betrieb nicht zerstören. § 5 – Notfallzugriff der Behörden (Splitschlüssel-Prinzip) (1) Bei Gefahr im Verzug oder Verdacht auf Vertuschung/Beweisvereitelung sind BKIE/BSI/Justiz befugt, Notfallzugriff zu nehmen. (2) Der Zugriff erfolgt über ein Splitschlüssel-Verfahren (2‑von‑3: Betreiber, BKIE, richterliche Stelle). (3) Zugriff ist zweckgebunden, zu protokollieren und nachträglich gerichtlich zu bestätigen. § 6 – Mindestanforderungen an Architektur & Betrieb

(1) Pflicht zu Fail‑Safe‑Default (bei Störung: sichere Deaktivierung, keine Log‑Verluste). (2) Pflicht zu Least‑Privilege (KI erhält nur notwendige Rechte; erhöhte Rechte zeitlich begrenzen). (3) Update-/Patch-Pflicht mit Rollback und Testumgebung; dokumentierte Changes. (4) Red-Team-Tests mindestens jährlich (Stufe 3–5) gegen Umgehung, Jailbreaks und Selbstschutz‑Fehlfunktionen. § 7 – Pflichten bei Vorfall und Audit (1) Bei Vorfällen sind Schutzmodi, die Behördenzugriffe hemmen, sofort abzuschalten; Konfiguration einzufrieren (Snapshot). (2) Betreiber benennen verantwortliche Kontaktpersonen (24/7), halten Runbooks bereit und weisen dies im Audit nach. (3) Auditoren erhalten Einsicht in Übersteuer-Kette, Schlüsseltresor-Prozesse und Log-Integrität. § 8 – Sanktionen und Maßnahmen (1) Wer unzulässige Schutzmechanismen implementiert oder betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; das BKIE kann Bußgelder, Lizenzentzug oder Betriebsverbote verhängen. (2) Vorsätzliche Beweisvereitelung oder Notfallzugriff-Blockade ist Straftat; Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. (3) Bei Wiederholung oder Gefährdung: dauerhafter Lizenzentzug und Eintragung in das Sanktionsregister (§ 6 VIRES‑II). § 9 – Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse (1) Zugriffe sind verhältnismäßig und auf das Erforderliche zu beschränken. (2) Betriebs-/Forschungsgeheimnisse werden nach § 5 VIRES‑II geschützt; Einsichten sind zu anonymisieren. (3) Personenbezogene Daten unterliegen DS‑GVO/BDSG; jeder Zugriff ist zu protokollieren. § 10 – EU-Konformität, Übergang, Inkrafttreten (1) Anwendung im Einklang mit EU‑Recht (KI‑Verordnung, NIS2, CRA). (2) Übergangsfrist: 12 Monate für Bestandsanlagen (Stufe 3–5). (3) Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Kurzbegründung: Gesetz III ermöglicht rechtmäßige Eingriffe praktisch: Mensch‑Vorrang, keine Selbstschutz‑Blockaden, fälschungssichere Logs, Splitschlüssel‑Zugriff. So bleibt KI beherrschbar, prüfbar und EU‑fähig.

Hinweis zur Veröffentlichung

Dieser Text wird als fachliche Dokumentation eines VIRES®-Entwurfs veröffentlicht. Es handelt sich nicht um eine amtliche Gesetzesfassung, nicht um Rechtsberatung und nicht um eine offizielle Normveröffentlichung.

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